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Lebenshilfe informiert zum Erbrecht

Ein schwieriges, aber wichtiges Thema leicht zugänglich machen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und das sogenannte Behindertentestament – darüber hat kürzlich Christoph Heinigk, Aufsichtsratsvorsitzender der Lebenshilfe Dillenburg, in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Notar rund 30 interessierte Angehörige von Betreuten im Wohnbereich informiert. Dieser Abend im Wohnhaus Manderbach bildete den Auftakt zahlreicher Jubiläumsveranstaltungen zum 60-jährigen Bestehen der Lebenshilfe…

Christoph Heinigk hält Vortrag zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Behindertentestament.

Ein schwieriges, aber wichtiges Thema leicht zugänglich machen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und das sogenannte Behindertentestament – darüber hat kürzlich Christoph Heinigk, Aufsichtsratsvorsitzender der Lebenshilfe Dillenburg, in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Notar rund 30 interessierte Angehörige von Betreuten im Wohnbereich informiert. Dieser Abend im Wohnhaus Manderbach bildete den Auftakt zahlreicher Jubiläumsveranstaltungen zum 60-jährigen Bestehen der Lebenshilfe Dillenburg.

 „Ich möchte keinen trockenen Lehrvortrag halten, sondern Ihnen einen Überblick geben und sensibilisieren“, betonte Heinigk gleich zu Beginn. Und er hielt Wort: Was folgte, war keine Aneinanderreihung von Paragraphen, sondern viel mehr Beispiele aus der Praxis.

In Deutschland werden jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro vererbt, doch nur etwa 35 Prozent der potentiellen Erblasser hat schriftlich vorgesorgt. Heinigk räumte mit einigen gängigen Irrtümern auf – etwa dem, dass pflegende Kinder keinen Bonus bekommen, oder dem, dass der Ehepartner sowieso alles erbt. „Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.“

Besonders interessiert zeigten sich die Anwesenden an Fragen zur Grundsicherung für ihr behindertes Kind ab der Volljährigkeit sowie zu Einmalleistungen. Auch die Frage, ob ein behindertes Kind selbst ein Testament errichten kann, wurde aufgegriffen. „Die Hürde dafür ist viel niedriger als bei der Geschäftsfähigkeit“, erklärte Heinigk. Entscheidend sei, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – zwei unterschiedliche Instrumente

In seinem Vortrag erläuterte Heinigk den wesentlichen Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. „Die Vollmacht richtet sich an eine bevollmächtigte Person und legt fest, wer in Ihrem Sinne handelt, wenn Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind. Die Patientenverfügung hingegen richtet sich an Ärzte und medizinisches Personal und bestimmt, welche lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind oder nicht.“

Das Behindertentestament: Sicherheit für das Kind

Eine der größten Sorgen vieler Eltern ist: „Was passiert, wenn ich vor meinem behinderten Kind sterbe?“ Das sogenannte Behindertentestament gilt als eines der komplexesten Themen im Erbrecht. „Jeder Fall ist anders“, betonte Heinigk, „aber es gibt rechtssichere Lösungen, um das Vermögen so zu regeln, dass es Ihrem Kind zugutekommt, ohne dass der Sozialhilfeträger alles abschöpft.“

Jedoch: Es regelt sich nicht von allein. Jeder Einzelfall muss sorgfältig geprüft, bewertet und dann in ein passendes Behindertentestament umgesetzt werden. Wer nichts tut, bekomme auch keinen „Schutzschirm“ für sein behindertes Kind, so Heinigk.

Am Ende der kurzweiligen Veranstaltung nutzten viele Gäste die Gelegenheit, individuelle Fragen zu stellen und sich untereinander auszutauschen.

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